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Finanzlexikon: notorisch-bekannte-marken

notorisch-bekannte-marken

Artikel 6 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 untersagt den Gebrauch von Marken (bzw. regelt deren Löschung auf Antrag), wenn eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke in einem anderen Verbandsland (nach Ansicht der Behörde) besteht.

Solche Marken gelten als notorisch bekannte Marken.

In Deutschland ist beispielsweise Linux eine solche Marke, deren Eintrag in das Markenregister ohne Ermächtigung des Inhabers nach §10 MarkenG ausgeschlossen ist.

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